Kanzlei Weißbach

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31.12.2019: Was verjährt zum Jahresende?

Mit der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 wurde die generelle Verjährungsfrist von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzt. Voraussetzung für die kurze Verjährung ist die Kenntnis des Anspruchs selbst sowie die Person des Anspruchsgegners. Sind diese Umstände unbekannt, so beträgt die Verjährung bis zu 10 Jahre.

Zum 31.12.2019 verjähren somit im Regelfall Forderungen, die bis zum 31.12.2016 entstanden sind.

Dies bedeutet, dass eine bis zum Ende des Jahres 2016 entstandene Forderungen im Regelfall am 31.12.2019 verjährt, sofern die Verjährung nicht durch gerichtliche Geltendmachung, z.B. Klageeinreichung oder die Beantragung eines Mahnbescheides gehemmt wurde. Ausnahmen bestehen etwa dann, wenn der Anspruchsinhaber vom Anspruch keine Kenntnis hatte oder ihm die Person des Anspruchsgegners unbekannt war, für Einzelheiten unbedingt Rechtsanwalt konsultieren.

Dabei ist zu beachten, dass die außergerichtliche Geltendmachung für eine Hemmung der Verjährung nicht ausreicht.

Dabei handelt es sich beispielsweise um folgende Forderungen:

  • Forderungen der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker für Lieferungen von Waren, Ausführungen von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte für den Gewerbebetrieb eines anderen, mithin z.B.: Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag mit einem Gewerbebetrieb, die 2016 fällig wurden. Bis 2001 galt hier eine Verjährungsfrist von 4 Jahren.
  • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Gesellschaftsverhältnissen, Darlehensverträgen, sämtlichen Vertragstypen, bei denen die Vertragsverletzung nicht spezifisch geregelt ist, die im Jahr 2016 oder früher fällig wurden.
  • Ansprüche auf Mietzinszahlung oder Kautionsrückzahlung, die im Jahr 2016 oder früher fällig wurden
  • laufende Unterhaltsansprüche aus dem Jahr 2016 oder früher, auch wenn hier entsprechende Unterhaltsurteile oder Jugendamtsurkunden existieren

Praxishinweis: Händler, Kaufleute und Dienstleister, aber auch Mieter und Mütter und Väter müssen also ihre offenen Postenlisten durchsehen: Sollten noch Ansprüche aus dem Jahr 2016 oder früher bestehen, so droht im Zweifel zum Jahresende die Verjährung.

Bestimmte Forderungen (z.B. Schadensersatzforderungen aus Mietverträgen, hier nur sechs Monate) verjähren allerdings nicht zum Jahresende, sondern taggenau. 

Nochmals: die Verjährung kann nur durch gerichtliche Geltendmachung, nicht durch außergerichtliche Schreiben gehemmt werden.

Wir bitten auch im diesem Jahr in Zweifelsfällen rechtzeitig an uns heranzutreten, damit wir die Angelegenheit prüfen können und um mit Ihnen gemeinsam verjährungshemmende Maßnahmen zu erörtern, aber auch die Erfolgsaussichten einer Forderungsrealisierung – etwa mittels Bonitätsrecherchen des Schuldners – prüfen zu können. Um diese Prüfungen in Ihrem Sinne vornehmen zu können sollten uns entsprechende Unterlagen spätestens bis zur ersten Dezemberwoche vorliegen !

Wir weisen auch in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass die Einreichung eines Mahnbescheides die Verjährung nur dann hemmt, wenn bestimmte Formvorschriften beachtet werden und der Mahnantrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beim richtigen (!) Gericht eingereicht wird.

Vorsicht und in Zweifelsfällen die rechtzeitige Einholung anwaltlichen Rates ist deshalb allemal geboten!


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