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"Ehe für alle"

Ende Juni 2017 hat der Bundestag mit großer Mehrheit das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ verabschiedet. Das Gesetz, das unter dem Schlagwort „Ehe für alle“ bekannt wurde, revolutioniert das bestehende Eherecht.

 

Was hat sich im Gesetz geändert?

Kernpunkt der Änderung ist letztlich nur die Änderung eines Absatzes im BGB: Während § 1352 Abs. 1 BGB bislang darauf hinwies, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, erhält die Norm mit der Reform nunmehr folgenden Wortlaut: 

„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“

 

Was ändert sich in der Praxis?

Durch diese im Gesetzeswortlaut geringe Änderung können nicht nur Personen verschiedenen Geschlechts, sondern auch ein Mann einen Mann und eine Frau eine Frau heiraten. Sämtliche Regelungen, die bisher auf die Ehe von Mann und Frau anwendbar waren, sind nunmehr auch auf die gleichgeschlechtliche Ehe anwendbar.

Hierzu zählen insbesondere:

  • die Regelungen für den Unterhalt, das eheliche Güterrecht, der Versorgungsausgleich.
  • die Vorschriften aus dem Sozialversicherungsrecht, also aus dem Rentenrecht, der Familienversicherung innerhalb der Krankenversorgung
  • die Regelungen im Steuerrecht (z. B. Ehegattensplitting), da auch die Regelungen des Adoptionsrechts gelten, ist nunmehr auch die Adoption eines gemeinsamen Kindes durch ein gleichgeschlechtliches Paar möglich.
  • Auch die Vorschriften des Erbrechts und des Erbschaftssteuerrechts (Freibeträge) gelten nunmehr für gleichgeschlechtliche Ehen

 

Was passiert mit den bestehenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften?

Eine Lebenspartnerschaft kann in eine Ehe umgewandelt werden, wenn die Lebenspartner gemeinsam gegenüber dem Standesbeamten erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 20a LPartG). Die bestehende Lebenspartnerschaft muss also nicht aufgelöst werden, genauso wenig wie es der Neubegründung einer Ehe bedarf, wird die bisherige Lebenspartnerschaft automatisch in eine Ehe umgewandelt. Die Neubegründung einer Lebenspartnerschaft und deren Eintragung wird allerdings mit dem Inkrafttreten der „Ehe für alle“ nicht mehr möglich sein. Das Lebenspartnerschaftsgesetz bleibt also lediglich noch für Lebenspartnerschaften anwendbar, die eine Erklärung zur Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe noch nicht abgegeben haben.

 

Ab wann ist die gleichgeschlechtliche Ehe möglich?

Das Gesetz tritt zu Beginn des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft – man möchte den Standesämtern etwas Zeit für administrative Änderungen geben. Das Gesetz wurde Ende Juli 2017 verkündet, sodass es nunmehr zum 1. Oktober 2017 in Kraft tritt.

Stand: September 2017


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