Kanzlei Weißbach

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Scheidungsverfahren / Trennungsjahr 


I.) Wann kann ich mich scheiden lassen?

  • Grundsätzlich muss bei einer Scheidung nach deutschem Recht zunächst ein Trennungsjahr eingehalten werden; danach wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn beide Ehepartner geschieden werden möchten.
  • Stimmt ein Ehegatte nicht zu, dann muss der Scheidungswillige das Gescheitertsein der Ehe darlegen und nachweisen, einjähriges Getrenntleben ist dann lediglich ein Indiz.
  •  Nach mindestens dreijähriger Trennung wird ohne Beweis unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
  • Aber: Scheidungsunwilliger kann Aussetzung des Verfahrens beantragen
  • Ausnahme vom Trennungsjahr: Härtescheidung ohne Trennungsjahr bei unzumutbarer Härte wie Gewalttätigkeit, Alkoholmissbrauch, Morddrohung, Kind von einem Dritten.


II.) Was sollte im Trennungsjahr geklärt werden?

1) Mietvertrag muss entweder gemeinschaftlich gekündigt werden, Kündigung muss von beiden Ehepartner unterzeichnet sein, oder

  • ein Ehepartner wird im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung, die vom Vermieter und beiden Ehepartnern unterzeichnet sein muss, aus dem Mietvertrag entlassen
  • erfolgt keine Regelung und läuft der gemeinsame Mietvertrag weiter, so besteht auch weiterhin die Mietzinszahlungsverpflichtung und damit ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn der Partner die Miete nicht zahlt.

2) Gemeinsame Schulden bleiben bestehen, die Schulden eines Ehepartners betreffen den anderen Ehegatten nicht, eine Inanspruchnahme durch Dritte ist nicht möglich, es sei denn,

  • der Ehepartner hat sich mitverpflichtet,  
  • oder aber für den Schuldbetrag gebürgt

Ausnahme: Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie, Alltagsgeschäfte,

wie die Anschaffung von Lebensmitteln, Kleidungsstücken, Einrichtungsgegenständen, z.B. Bestellungen im Internet;

Hier wird beim Kauf automatisch ein Kaufvertrag mit beiden Ehepartnern geschlossen.

Beispiel: Internetanbieter können bei nicht bezahlten Rechnungen auch auf den Ehepartner zurückgreifen, es sei denn, man beschränkt oder schließt die Berechtigung des anderen, Geschäfte mit Wirkung für einen selbst zu tätigen, aus. Diese Erklärung muss in das Güterrechtsregister eingetragen werden, sonst ist eine Berufung hierauf gegenüber Dritten nicht möglich.

3) Konten sollten getrennt werden.

  • bei eigenem Konto sollte zur Verhinderung von “Kontoplünderungen“ die Verfügungsbefugnis des Ehepartners widerrufen werden
  • bei gemeinsamen Konten sollte sofort gegenüber der Bank die Trennung angezeigt und erklärt werden, dass eine weitere Kreditaufnahme abgelehnt wird, um für weitere Überziehungen des Kontos nicht mit zu haften;
  • eigenes Konto eröffnen und sämtliche zukünftigen Einkünfte hierauf überweisen lassen 

4) Im Trennungsjahr ist noch eine gemeinsame Steuererklärung möglich; im Folgejahr nicht mehr.


III.) Was muss mit der Ehescheidung geklärt werden?

  • Im Ehescheidungsverfahren muss in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, d.h. ein Ausgleich der Rentenanwartschaften beider Parteien, es sei denn, die Ehe hat keine 3 Jahre gedauert.
  • Beim Versorgungsausgleich zählen u.a. mit: Anwartschaften aus gesetzlichen Rentenversicherungen aber auch betrieblichen Zusatzversicherungen, sogenannten Riesterrenten und Lebensversicherungen mit Rentenfunktion; Pensionsansprüche.
  • Parteien können außergerichtlich und im Rahmen des Prozesses wechselseitig auf Versorgungsausgleichsansprüche verzichten, aber: außergerichtlich ist notarielle Beurkundung erforderlich.

  

IV. Was kann mit der Ehescheidung geklärt werden?

  • Umgangsregelung mit dem ehelichen Kind
  • Herausgabe des ehelichen Kindes an den anderen Elternteil
  • Unterhalt gegenüber einem ehelichen minderjährigen Kind
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Ehewohnung und Hausrat
  • Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (Zugewinnausgleich)

  

V. Was für Ansprüche bestehen im Rahmen des ehelichen Güterrechts?

  • Die Eheleute, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, d.h., jeder Ehepartner behält sein Eigentum, welches er vor der Ehe erworben hat.
  • Hat aber ein Ehepartner im Vergleich von Ehebeginn zum Eheende einen höheren Zugewinn (höhere Vermögensmehrung) erzielt als der andere Ehepartner, so ist die hälftige Differenz auszugleichen.
  • Zugewinnausgleichsansprüche können im Rahmen eines Ehevertrages ausgeschlossen oder begrenzt werden, z. B. auf einen bestimmten Betrag oder der Ausschluss bestimmter Vermögenswerte, z. B. des Familienunternehmens vereinbart werden.

 

VI. Welche Folgen hat die Ehescheidung?

  • Mit der Rechtskraft der Ehescheidung endet der Versicherungsschutz in der Familienkrankenversicherung.
  • Nach der Rechtskraft der Ehescheidung kann der Ehepartner sein früheren Namen wieder annehmen (nicht das Kind).


Stand: März 2018 


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